Hier erfahren Sie, welche Souvenirs Sie bedenkenlos von Ihrer Urlaubsreise mitbringen können, und welche Freimengen für die Einfuhr bestimmter Waren gelten. Im Urlaub gönnt man sich gerne mal etwas Außergewöhnliches. Besonders bei den günstigen Preisen für Textilien und andere Accessoires in den USA lässt man sich leicht verführen, etwas mehr einzukaufen, als geplant. Unangenehme Überraschungen kann man jedoch beim deutschen Zoll erleben, wenn man - meist in Unkenntnis der erlaubten Einfuhrmengen bzw. der nicht erlaubten Waren - zusätzlich zur Kasse gebeten wird, oder im schlimmeren Fall wegen Schmuggel zur Verantwortung gezogen wird.
Vorbemerkung
Die hier genannten Tipps stellen natürlich keine Rechtsberatung dar. Das dürfen wir ja garnicht. Wir haben die Informationen von unterschiedlichen Quellen zusammengetragen, sie stammen aber hauptsächlich aus Veröffentlichungen des Bundesfinanzministeriums bzw. des deutschen Zolls. Wenn Sie Fragen haben, auf die Sie hier keine Antwort finden, können Sie weitere schriftliche Informationen beim Bundesministerium der Finanzen in Berlin anfordern.
Die Adresse im Internet lautet www.bundesfinanzministerium.de. Oder sehen Sie nach bei: www.zoll.de.
Wenn Sie spezielle Fragen zu zollrechtlichen Bestimmungen haben, wenden Sie sich an Ihr nächstgelegenes Hauptzollamt oder an das zentrale Zoll-Infocenter in Frankfurt am Main. dort erhalten Sie telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Auskunft.
Hier die Kontaktinformationen:
Zoll-Infocenter, Friedrichsring 35, 63069 Offenbach am Main
Tel.: (0 69) 46 99 76-00
Fax: (0 69) 46 99 76-99
E-Mail:
www.zoll.de
Wenn Sie vorhaben, Pflanzen oder Tiere aus dem Urlaub mitzubringen, sollten Sie auf jeden Fall schon vor Ihrer Reise mit dem Bundesamt für Naturschutz Kontakt aufnehmen:
Bundesamt für Naturschutz (BfN), Konstantinstraße 110, 53179 Bonn
Tel.: (02 28) 84 91-0
Fax: (02 28) 84 91-2 00
E-Mail:
www.bfn.de
www.wisia.de
Ausreise aus Deutschland
Bei der Ausreise aus Deutschland in Länder außerhalb der EU hat man - von stichprobenartigen Kontrollen abgesehen - eigentlich keinen Kontakt mit Zollbeamten: Man kann sie in aller Regel einfach passieren. Wer jedoch Waren dabei hat, die Beschränkungen, Genehmigungspflichten oder Verboten unterliegen (z.B. Waffen, Kulturgüter) oder aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ausführen will, muß diese grundsätzlich beim Zoll anmelden.
Im Zweifelsfall sollte man lieber bei dem nächst gelegenen Hauptzollamt oder dem Zoll-Infocenter, Frankfurt am Main, nachfragen.
Einfuhrbestimmungen
Bei der Ankunft aus einem Drittland (USA) werden regelmäßig Zolllkontrollen durchgeführt. Einfuhren aus Drittländern sind nämlich grundsätzlich steuerpflichtig und zollpflichtig. Es gibt jedoch Reisefreigrenzen, innerhalb derer die mitgebrachten Waren abgabenfrei sind.
Wird man beim Schmuggeln erwischt, sind nicht nur die Einfuhrabgaben fällig. Es wird auch noch einen Zuschlag in gleicher Höhe erhoben. Sicherstellung der geschmuggelten Ware, häufig sogar noch ein Strafverfahren sind weitere mögliche Konsequenzen.
Abgabenfreie Einfuhr von Reisemitbringseln
Unter folgenden Voraussetzungen können Reisende Waren abgabenfrei aus einem Nicht-EG-Mitgliedstaat (Drittland) nach Deutschland einführen.
- Der Reisende führt die betreffenden Waren mit sich.
Als mitgeführt gelten auch auf dem gleichen Beförderungsweg des Reisenden z.B. per Bahn voraus- oder nachgeschickte Waren. Wird Ihr Reisegepäck per Post voraus- oder nachgesandt, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt. - Die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt.
Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist somit nicht möglich.
Die Waren dürfen keinesfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein.
Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, so gelten die folgenden Mengen- und Wertgrenzen:
- Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
- 200 Zigaretten oder
- 100 Zigarillos oder
- 50 Zigarren oder
- 250 g Rauchtabak oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
- Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumprozent oder mehr oder
- 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 Volumprozent oder weniger oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
- 4 Liter nicht schäumende Weine und
- 16 Liter Bier
- Arzneimittel
- die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge
- Kraftstoffe
- für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter
- andere Waren
- bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
- Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
- Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro
Personen gelten nicht als Flug- oder Seereisende, wenn sie als Passagiere eines Binnenschiffs oder als Eigentümer oder Mieter eines nicht gewerblichen Luft- oder Wasserfahrzeugs einreisen. Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee einreisen, gelten ebenfalls nicht als Seereisende.
Falls Ihre Reisemitbringsel die vorstehenden Reisefreigrenzen überschreiten, sind Einfuhrabgaben zu entrichten.
Einreise mit dem Flugzeug: Das Zweikanal-Abfertigungsverfahren
Wenn Sie nach einer Flugreise aus den USA (oder einem anderen Drittland) nach Deutschland zurückkehren, haben Sie die Wahl zwischen zwei Ausgängen: Den grünen Ausgang benutzen Sie dann, wenn Sie anmeldefreie Waren mitbringen; den roten, wenn Sie abgabepflichtige Waren anzumelden haben.
Mit ihrer Wahl geben Sie eine Steueranmeldung ab. Wenn sie den grünen Ausgang benutzen, können Sie in der Regel ungehindert passieren.
Allerdings wird auch dort das Gepäck stichprobenweise geprüft. Sollten abgabenpflichtige Waren gefunden werden, behandelt der Zoll diese als geschmuggelte Ware (Steuerhinterziehung).
Anmerkung: Aufgrund des für deutsche Urlauber günstigen Umrechnungskurses sind viele Waren in den USA wesentlich preiswerter als hierzulande. Man sollte sich aber nicht dazu verleiten lassen, über die Einfuhrgrenzen hinaus Waren unverzollt mitzunehmen. Auch die Annahme, dass man z. B. Kleidung in den USA kauft, diese auspackt oder kurzfristig getragen hat, würde diese dann zu Gebrauchtware machen, ist nicht richtig. Die Zollbeamten kennen in diesen Fällen kein Pardon. Auch bei elektronischen Geräten, PC, Kameras, etc., die bereits benutzt sind, werden Abgaben fällig. Im Zweifelsfall sollte man sich vorher erkundigen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
Weitere ausführliche Informationen zum Thema finden Sie in der Broschüre Reisezeit - Ihr Weg durch den Zoll herausgegeben von Bundesministerium der Finanzen (72 Seiten PDF-Datei, ca. 4,7MB).